„Unbegründet“: Britische Regierung hat keine Beweise für „russische Einmischung“

  23 Oktober 2018    Gelesen: 707
„Unbegründet“: Britische Regierung hat keine Beweise für „russische Einmischung“

Die Regierung Großbritanniens hat bestätigt, dass es keine Beweise für eine erfolgreiche russische Einmischung in die britischen demokratischen Prozesse gibt.

Laut der Antwort des Ministerkabinetts auf den Bericht des Ausschusses für Kultur, Medien, Sport und digitale Technologien des Unterhauses des britischen Parlaments soll die britische Premierministerin Theresa May Moskau zuvor vorgeworfen haben, dass es angeblich versucht hat, Zwietracht im Westen zu säen, indem es Informationen zur Verbreitung von falschen Informationen zu nutzen.

Diese Beschuldigungen seien jedoch unbegründet: „Die Regierung sieht keine Beweise für den erfolgreichen Einsatz von Fehlinformationen durch ausländische Akteure, einschließlich Russland, um die britischen demokratischen Prozesse zu beeinflussen. Wir sind jedoch nicht entspannt, die Regierung arbeitet aktiv mit Partnern, um harte Maßnahmen zur Lösung dieses Problems zu entwickeln“, heißt es in der Antwort.

Zuvor hatte die Agentur „89up“ auf ihrer offiziellen Webseite über angebliche „Versuche Russlands“ berichtet, die Ergebnisse des Brexit-Referendums zu beeinflussen. Laut der Studie sollen Publikationen von russischen Medien, unter anderem von RT und Sputnik, und ihre Verbreitung in den sozialen Netzwerken viermal so viel Einfluss auf das Referendum gehabt haben als die offizielle Brexit-Kampagne.

Bei dem Referendum vom 23. Juli 2016 hatte eine knappe Mehrheit der Briten für einen Ausstieg aus der Europäischen Union gestimmt. Das Austrittsverfahren war am 29. März 2017 gestartet worden. Genau zwei Jahre danach, am 29. März 2019, soll Großbritannien laut Artikel 50 des Vertrags von Lissabon die Europäische Union verlassen.

Moskau hat die Vorwürfe der angeblichen versuchten Einmischung in Wahlen und Volksabstimmungen anderer Länder wiederholt als haltlos zurückgewiesen.

sputniknews


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