Keine sichtbaren Tattoos für Polizisten

  15 November 2018    Gelesen: 729
Keine sichtbaren Tattoos für Polizisten

Liebe, Freundlichkeit oder Mitgefühl, alles vereint in dem hawaiianischen Gruß "Aloha": eigentlich kein schlechtes Motto für einen Polizisten. Aber gut sichtbar auf den Unterarm gehört die dauerhafte Bemalung bei bayrischen Beamten dennoch nicht.

Polizisten in Bayern dürfen sich nicht sichtbar tätowieren lassen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof entschieden. Ein 42 Jahre alter Oberkommissar hatte geklagt, weil das Polizeipräsidium Mittelfranken ihm verboten hatte, sich den hawaiianischen Schriftzug "Aloha" auf seinen linken Unterarm tätowieren zu lassen.


Der Polizist hatte 2008 seine Flitterwochen auf Hawaii verbracht und wollte mit dem Tattoo eine bleibende Erinnerung daran auf seinem Körper verewigen. "Ich bin schon enttäuscht", sagte er nach dem Urteil. "Und ich verstehe es auch nicht." Das Urteil ist rechtskräftig und hat grundsätzliche Bedeutung für alle Polizisten in Bayern. In anderen Bundesländern wie Berlin wird die Tattoo-Frage dagegen liberaler gehandhabt.

Grundlage für das Verbot ist der Artikel 75 des Bayerischen Beamtengesetzes. "Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen", heißt es darin. "Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale."

Der Polizist wollte das Verbot aber nicht hinnehmen; er hält die Regelung des Innenministeriums vom 7. Februar 2005 zum "Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei" für veraltet. Es ist längst nicht das erste Mal, dass deutsche Gerichte sich mit dieser Frage befassen müssen. Allerdings geht es im aktuellen Fall um eine Art Grundsatzentscheidung in dem Bundesland, in dem die Frage von Tätowierungen bei Polizisten nach Ansicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bislang am restriktivsten gehandhabt wird. In anderen Bundesländern wurde denn auch in diversen anderen verhandelten Fällen zugunsten der sichtbaren Körperkunst bei Polizeibeamten geurteilt.

Jedweder Körperschmuck, der durch die Kleidung bedeckt ist, hat den Arbeitgeber ohnehin nicht zu interessieren. Verboten bleiben allerdings auch hier Tätowierungen mit extremistischen, entwürdigenden, sexistischen oder gewaltverherrlichenden Bildern. 

Quelle: n-tv.de


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