Inklusives Wahlrecht schon bei Europawahl

  16 April 2019    Gelesen: 888
Inklusives Wahlrecht schon bei Europawahl

Das Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Entscheidung über die Inklusion getroffen: Die Richterinnen und Richter urteilten in einem Eilverfahren, dass vollbetreute Menschen mit Behinderung schon bei der Europawahl mit abstimmen dürfen.

Allerdings müssen sie dafür einen gesonderten Antrag stellen. FDP, Grüne und Linke hatten vor dem Verfassungsgericht in der Sache einen Eilantrag eingereicht. Richter Müller verwies zum Auftakt der mündlichen Verhandlung auf weitreichende Folgen in dem Verfahren. Er sagte, bei der Entscheidung müsse abgewogen werden, wie sich dies auf den Wahlkampf und die Fehleranfälligkeit bei der Durchführung auswirken würde. Es gehe um nicht ganz einfache Fragen, die zeitnah entschieden werden müssten.

Der Vorsitzende des Zweiten Senats, Gerichtspräsident Voßkuhle, sagte, ein solches „Stuhlurteil“ sei eine sehr seltene Situation. Was damit gemeint ist, lässt sich auf der Seite des Verfassungsgerichts nachlesen: „Der Senat beabsichtigt, im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu beraten und seine Entscheidung unverzüglich zu verkünden.“ Und so kam es auch.

Bundestag beschloss Änderung im März

In der Sache ging es um die Frage, ob behinderte Menschen mit gerichtlich bestelltem Betreuer sowie psychisch kranke Menschen auch schon an der Europawahl teilnehmen dürfen. Das grundsätzliche Wahlrecht dieser Gruppen steht außer Frage: Das Verfassungsgericht hatte den bisherigen Ausschluss im Januar gekippt. Daraufhin beschloss der Bundestag im März eine Neuregelung. Diese soll aber erst zum 1. Juli in Kraft treten und wäre damit bei der Europawahl noch nicht wirksam. Deshalb hatten FDP, Grüne und Linke den Eilantrag beim Verfassungsgericht gestellt. 

Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Dusel, sagte dem Südwestrundfunk, eine Teilnahme bereits am 26. Mai wäre sportlich, aber bei gutem Willen zu schaffen. Die Präsidentin des Sozialverbandes VdK, Bentele, zeigte sich überzeugt, dass ein Ausschluss von der Europawahl diskriminierend wäre. Die Teilnahme der betreuten Menschen an der Europawahl dürfe nicht daran scheitern, dass die Betroffenen so kurzfristig nicht mehr in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden könnten.


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