Heil schließt Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent nun doch aus

  27 November 2019    Gelesen: 903
Heil schließt Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent nun doch aus

Die Reaktion aus dem Arbeitsministerium kam prompt: Hartz-IV-Empfängern soll nun doch nie mehr als 30 Prozent des Regelsatzes abgezogen werden. Zuvor waren Pläne bekannt geworden, dies zu ermöglichen.

Es klingt wie ein Machtwort von Hubertus Heil (SPD): "Der Arbeitsminister schließt aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden darf", teilte das Bundesarbeitsministerium am Mittwochmorgen knapp mit. Dazu werde noch in dieser Woche eine Weisung ergehen. Klarer kann man es kaum formulieren. Und doch bleibt einiges unklar.

So etwa, was das Ministerium mit "Missverständnissen" in der öffentlichen Diskussion meint, die es nun auszuräumen versucht. Denn der Entwurf des Arbeitsministeriums für eine Weisung an die Jobcenter, den der Erwerbslosenverein Tacheles inzwischen veröffentlicht hat, ist eigentlich nicht falsch zu verstehen. Wird zusätzlich zu einer Sanktion wegen einer Pflichtverletzung auch eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses verhängt, werden die Kürzungen "in Überschneidungsmonaten addiert". Kurz: Dann soll Hartz-IV-Empfängern künftig 40, 50 oder mehr Prozent des Regelsatzes gekürzt werden - je nachdem, wie viele Meldeversäumnisse zusammenkommen.

Beigefügt ist sogar ein Rechenbeispiel, in dem bereits der erst ab Januar 2020 gültige Regelsatz von 432 Euro für Singles verwendet wird - und in dem sich die Kürzung auf 40 Prozent addiert: "Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) und 10 Prozent (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432,00 EUR ergeben folgende Minderungen: 129,60 EUR + 43,20 EUR = 172,80 EUR."

Verfassungsrichter ließen die Frage offen

Für viele Beobachter liest sich das wie ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte entschieden, dass Sanktionen von 60 oder gar 100 Prozent, wie sie bislang bei wiederholten Pflichtverstößen vorgesehen waren, in dieser Form gegen das Grundgesetz verstoßen - Sanktionen von 30 Prozent aber noch mit ihm vereinbar sein können. Daraus schlossen viele, dass Hartz-IV-Empfängern künftig nie mehr als 30 Prozent des Regelsatzes gekürzt werden darf.

In Wirklichkeit hatten die Verfassungsrichter das aber nicht entschieden. Im Urteil verweisen sie gleich an zwei Stellen explizit darauf, dass es sich nicht auf Fälle bezieht, in denen eine "andere Leistungsminderung" mit Sanktionen zusammentrifft und dadurch mehr als 30 Prozent des Regelsatzes gekürzt werden. Diese "andere Leistungsminderung" kann eben aus einer Zehn-Prozent-Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses entstehen - wenn ein Hartz-IV-Empfänger also einen Termin mit dem Jobcenter nicht wahrnimmt.

Die Verfassungsrichter ließen diese Frage also ausdrücklich offen - gleichzeitig ziehen sich aber ihre massiven Bedenken über Kürzungen von mehr als 30 Prozent des Existenzminimums wie ein roter Faden durch das Urteil. Entsprechend wurde mit Spannung erwartet, wie das Arbeitsministerium diese Fälle künftig handhaben will. Aus dem Entwurf geht hervor: Geplant war eine rechtlich zulässige, aber doch recht strikte Auslegung.

Keine überharten Strafen für junge Hartz-IV-Bezieher mehr

Das Arbeitsministerium bestätigte dem SPIEGEL auf Anfrage, dass es ein Entwurf des Ministeriums sei. In der Praxis entstehen Entwürfe für Weisungen, indem sich Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsministerium sowie die Bundesländer und kommunale Spitzenverbände im Wesentlichen über Inhalte abstimmen. Im anschließenden Konsultationsverfahren zwischen den Beteiligten kommt es aber immer wieder auch zu Änderungen an den Entwürfen.

Auf diese Weise wird nun das Arbeitsministerium den Entwurf wieder ändern - und tatsächlich Sanktionen von mehr als 30 Prozent generell ausschließen. Stattdessen sollten die Sanktionen künftig nacheinander greifen, heißt es aus dem Ministerium. Wenn also wegen einer Pflichtverletzung 30 Prozent gekürzt werden und gleichzeitig ein Meldeversäumnis vorliegt, wird die dafür vorgesehene Kürzung von zehn Prozent im Anschluss an die 30-Prozent-Sanktion vorgenommen.

Die Aufregung um die möglichen Kürzungen von mehr als 30 Prozent überdeckt dabei weitere Inhalte des Weisungsentwurfs - auch solche, die das Verfassungsgerichtsurteil zugunsten der Hartz-IV-Empfänger auslegen. So sollen künftig auch jugendliche Empfänger, also jene unter 25 Jahren, bei Sanktionen wie Erwachsene behandelt werden. Bislang wurde Jugendlichen bereits beim ersten Pflichtverstoß der Regelsatz komplett gekürzt - und bei einem weiteren Verstoß binnen eines Jahres bekamen sie nicht einmal mehr die Wohnkosten und Krankenversicherung bezahlt.

Diese verschärften Sanktionen für Jugendliche wird es künftig also nicht mehr geben - obwohl das Urteil der Verfassungsrichter auch diese ausdrücklich nicht umfasste.

spiegel


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