Die Behörden hätten Angaben des Ehepaars über unzureichende Hygienezustände in der Unterkunft nicht widerlegt, befand das Verwaltungsgericht Münster in einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss. Auch könne dort der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden. (Az.: 6a L 365/20)
Das Gericht befand, eine Aufhebung der von den Behörden angeordneten Wohnverpflichtung des Ehepaars in der Rheiner Einrichtung sei nicht nur zur Seuchenprävention, sondern insbesondere zum Schutz des Paars selbst vor Ansteckung mit dem Coronavirus geboten. Dies gelte umso mehr, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre.
Angesichts der Pandemielage sei es zudem Aufgabe der zuständigen Behörde, über die Zustände vor Ort Kenntnis zu haben und bei Defiziten für Abhilfe zu sorgen. In dem Eilverfahren sei behördlicherseits jedoch nicht überzeugend dargelegt worden, dass und welche Maßnahmen in der Einrichtung zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Ansteckung mit dem Coronavirus getroffen worden seien. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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