Wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mitteilte, könne das störende Verhalten eines Fluggastes unter bestimmten Voraussetzungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Diese seien jedoch nicht erfüllt, wenn die Fluggesellschaft selbst zum Verhalten des Fluggastes beigetragen oder es vor dem Zustieg in das Flugzeug Anzeichen dafür gegeben habe, so die Richter. Zudem muss die Fluggesellschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um Passagieren eine frühere Beförderung zu ermöglichen.
Die portugiesische Fluglinie TAP und ein Passagier hatten über eine Entschädigung wegen erheblicher Verspätung eines Anschlussflugs gestritten. Die Maschine musste wegen eines randalierenden Passagiers auf dem vorherigen Flug ungeplant zwischenlanden.
deutschlandfunk
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