Wie es heißt, würden die Betroffenen wegen ihres Alters zwar benachteiligt. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es aber einen sachlichen Grund, damit sei sie gerechtfertigt.
Klage
Eine Familie mit fünf Kindern reichte eine Klage gegen das Hotel im brandenburgischen Thermalort Bad Saarow ein, nachdem es Ende 2016 ihre Anfrage für vier Nächte Zimmer abgelehnt hatte. Zur Begründung sagte das Hotel, es nehme nur Gäste ab 16 Jahren auf. In ihrer Klage bezog sich die Familie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und forderte eine Entschädigung.
Keine Kinder im Hotel
Gegen die Ablehnung der Familie sei nach Ansicht der obersten Zivilrichter nichts einzuwenden. Bei der Auslegung des Antidiskriminierungsgesetzes müsse man auch die im Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit des Hotelbetreibers in Betracht ziehen. Sein Haus sei „gerade auf solche Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielen“, wird das Gericht in der Pressemitteilung zitiert.
Die Eltern hätten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es von einem vergangenen Besuch gekannt hätten und es im Internet gute Kundenbewertungen hätte. In der Region gebe es andere Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen.
Mit ihrer Klage sei die Familie auch schon vor anderen Gerichten gescheitert. Der BGH wies nun auch die Revision zurück.
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