Länder dürfen bestimmten Flüchtlingen den Wohnsitz vorschreiben
In dem Fall ging es um zwei Syrer, die in Deutschland Zuflucht gefunden haben. Der Mann und die Frau sind nicht als Asylbewerber anerkannt, haben aber als Kriegsflüchtlinge aber den eingeschränkten subsidiären Schutz zugesprochen bekommen, weil ihnen in ihrer Heimat Gefahr droht.
Für Menschen aus dieser Gruppe, die soziale Leistungen beziehen, geben die deutschen Behörden in einigen Fällen den Wohnsitz vor. Nach EU-Recht müssten sie sich aber frei in Deutschland bewegen und ihren Wohnsitz wählen dürfen.
Dennoch kann die Auflage gerechtfertigt sein, so die Luxemburger Richter - und zwar, wenn die Personengruppe besonders mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hat. Wenn den subsidiär Schutzbedürftigen aber generell der Wohnsitz vorgeschrieben werde, verletzte das das in der EU geltende Recht auf Freizügigkeit, so die EuGH-Richter. Zudem darf die Auflage nicht allein damit begründet sein, dass so eine angemessene Verteilung der Personen und der damit verbundenen finanziellen Lasten erreicht wird. Ob dies der Fall ist, muss nun das Bundesverwaltungsgericht prüfen.
Im Jahr 2015 erhielten nur rund 1700 Menschen in Deutschland den eingeschränkten subsidiären Schutzstatus. Das entspricht 0,6 Prozent aller entschiedenen Asylanträge. Dabei handelt es sich um Personen, die weder Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch nach dem Asylrecht zuerkannt bekommen, denen im Heimatland aber dennoch ernsthafter Schaden droht (etwa Todesstrafe, Folter, bewaffneter Konflikt).
Die große Koalition diskutiert auch über eine grundsätzliche Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber. Damit soll verhindert werden, dass sie sich beliebig im Land niederlassen - bisher ziehen sie vor allem in wenige Großstädte. Experten halten eine solche Wohnsitzauflage nur dann für sinnvoll, wenn gleichzeitig in ländliche Gebiete investiert wird und dort Arbeitsplätze geschaffen werden. (Hier finden Sie eine Übersicht zu den Argumenten in der Diskussion über eine solche Wohnsitzauflage.)
Vergleichbare Regelungen gab es schon einmal: In den Neunzigerjahren konnten arbeitslose Spätaussiedler verpflichtet werden, mehrere Jahre lang an dem ihnen zugewiesenen Ort zu leben. Andernfalls drohten ihnen Kürzungen bei der Sozialhilfe.
Quelle : SPIEGEL.DE