Nach Einleitung eines Strafverfahrens eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gemäß gemäß Artikel 100.2 (Durchführung eines Angriffskrieges), Artikel 120.2.1 (vorsätzlicher Mord durch eine kriminelle Gemeinschaft (Organisation)), Artikel 120.2.4 (vorsätzlicher Mord mit besonderer Grausamkeit oder in öffentlich gefährlicher Weise), Artikel b120.2.7 (vorsätzlicher Mord an zwei oder mehr Personen), Artikel 120.2.12 (vorsätzlicher Mord aus Gründen des nationalen, rassischen, religiösen Hasses oder der Feindschaft), Artikel 186.3 (vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums) und andere Artikel des Strafgesetzbuches der Republik Aserbaidschan. Die Untersuchung wurde der Ermittlungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft anvertraut.
Notwendige Ermittlungsmaßnahmen zur Festlegung der Zahl der Todesopfer und der Opfer sowie der zivilen Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge sind im Gange.
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