Kein Anspruch auf Schadenersatz bei verpatztem Start der Mietpreisbremse

  28 Januar 2021    Gelesen: 649
Kein Anspruch auf Schadenersatz bei verpatztem Start der Mietpreisbremse

Mieterinnen und Mieter, die wegen eines verpatzten Starts der Mietpreisbremse in ihrem Bundesland dauerhaft zu viel Miete zahlen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Es gebe in solchen Fällen keine Amtshaftung, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen. Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Dort gilt im Grundsatz, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen dürfen. In Hessen und etlichen anderen Ländern haperte es allerdings bei der Umsetzung. Gerichte kippten die ursprünglichen Verordnungen wegen formaler Fehler. Überhöhte Mieten können mit der BGH-Entscheidung nicht mehr beanstandet werden.


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