Experiment zeigt Cybergrooming

  08 März 2021    Gelesen: 412
Experiment zeigt Cybergrooming

Drei erwachsene, aber jung aussehende Schauspieler geben sich im Internet als Zwölfjährige aus. Sie testen, wie schnell Kinder dort zur Zielscheibe übergriffiger, sexueller Anfragen werden. Was sie dabei erleben, ist schwer zu ertragen.

In einem Fernsehstudio werden Kinderzimmer als Kulisse eingerichtet. Die jungen Erwachsenen Sarah, Max und Marie positionieren sich darin mit Computern und Smartphones und schlüpfen in die Rollen von Hanna, Paul und Lea - alle vermeintlich zwölf Jahre alt. Schon Wochen vor dem Experiment wurden Social-Media-Accounts für sie angelegt. Den Schauspielern steht ein erfahrenes TV-Team zur Seite, das sie berät und jederzeit eingreifen kann. 18 Kameras zeichnen drei Tage lang alle Ergebnisse des Experiments auf.

Innerhalb von nur drei Tagen bekommen Hanna, Paul und Lea weit über 500 übergriffige und sexualisierte Chat-Anfragen. Die drei sind massiven Manipulationsversuchen erwachsener Männer ausgeliefert und werden mit der unmittelbaren Gefahr des sexuellen Missbrauchs konfrontiert.

In vielen Fällen werden die Lockvögel binnen weniger Minuten von ihrem Gegenüber auf andere Kommunikationsplattformen und in Videochats gelockt. Sie sehen sich dem Druck ausgesetzt, den die Männer auf die vermeintlich Minderjährigen erzeugen - etwa, wenn sie Nacktfotos von sich machen und verschicken sollen.

"Wir können ja schmusen"

Angriffe auf Minderjährige finden nicht nur auf Chat-Portalen wie "Knuddels" statt, sondern auch auf der Verkaufsplattform "Ebay Kleinanzeigen". Täter suchen dort gezielt nach Jungen und Mädchen aus ihrer Umgebung. Im Experiment bietet "Lea" dort einen Job als Babysitterin an - schon nach wenigen Stunden erhält sie die ersten eindeutigen Angebote.

"Ich möchte an deinen Haaren riechen, biete Geld", schreibt ihr User "Thomas". Auf Whatsapp wird er später immer konkreter:
Thomas: "Deine Haare gefallen mir."
Lea: "Danke. Voll lieb."
Thomas: "Darf ich deine Haare anfassen? Gebe dir was. Geld."
Lea: "?"
Thomas: "Kann ich deinen Po anfassen - oder deinen Bauch?"
Lea: "Hab sowas noch nie gemacht. Ist das okay für dich, dass ich erst zwölf bin?"
Thomas: "Ja. Hast du schon einen Busen?"

Dann schickt "Thomas" ein Bild, das angeblich ihn zeigt und erklärt: "Wir können ja schmusen." Er fragt nach einem Treffen. "Im Wald oder so, dass uns keiner sehen kann", schreibt er dem Mädchen, das sich ihm als Zwölfjährige vorgestellt hat.

Cybergrooming: Schon der Versuch ist strafbar

Seit einer Gesetzesänderung im März 2020 ist schon der Versuch des sogenannten Cybergroomings strafbar. Als Cybergroomer werden Erwachsene bezeichnet, die im Internet gezielt Kinder ansprechen mit der Absicht, sie sexuell zu missbrauchen.

Zwar war es schon zuvor eine Straftat, ein Kind über das Internet anzusprechen, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Durch das neue Gesetz macht sich aber auch derjenige strafbar, der nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren - tatsächlich aber mit den Eltern oder verdeckten Ermittlern Kontakt hat. Für Cybergrooming droht Tätern laut Paragraf 176 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Wird ein Kind sexuell missbraucht, unterscheidet das deutsche Strafrecht zwischen schwerem und "einfachem" sexuellem Missbrauch. "Beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern ist es entweder zum Geschlechtsverkehr zwischen Kind und Erwachsenem gekommen", erklärt Dr. Alexander Stevens, Fachanwalt für Strafrecht. "Oder das Kind wurde durch die Tat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gebracht."

Auch wenn ein Täter ein Kind missbraucht, um dabei Kinderpornografie herzustellen, könne das als schwerer sexueller Missbrauch gewertet werden. Für solche Fälle gibt es laut Stevens in Deutschland eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Bei einem Urteil von zwei Jahren auf Bewährung müsse im Umkehrschluss also "einfacher" sexueller Missbrauch vorgefallen sein, weiß der Anwalt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Täter ein Kind begrapscht oder vor dem Kind sexuelle Handlungen vornimmt. "Diese Handlungen sind - ohne Frage - ebenso widerlich und müssen bestraft werden, sie sind aber eben nicht ganz so schlimm", erklärt Stevens. "Beim schweren Missbrauch gibt der Gesetzgeber kaum einen Spielraum für eine Bewährungsstrafe."

Quelle: ntv.de


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