Gemäß Artikel 94 Teil I Absätze 1, 10 und 13 der Verfassung der Republik Aserbaidschan bestimmt das Gesetz die organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Tätigkeit im Medienbereich sowie die allgemeinen Regeln zum Empfangen, Aufbereiten, Übermitteln, Produzieren und Verteilen von Masseninformationen.
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