Gemäß dem Dekret wurde der Charta ein neuer Unterabsatz hinzugefügt.
„4.7.1-3. trifft die im dritten Satz von Absatz 4.14 dieser Charta festgelegte Entscheidung.“
Der dritte Satz von Absatz 4.14 wird wie folgt umformuliert:
„Bei Abwesenheit des geschäftsführenden Direktors wird dieser auf Beschluss des Vorstandes, bei vorübergehender Abwesenheit auf Anordnung des geschäftsführenden Direktors durch einen seiner Stellvertreter ersetzt.“
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