Damit scheiterte eine 65-jährige Frau, die ihren mutmaßlichen, mittlerweile 88 Jahre alten Vater zu einem DNA-Test zwingen wollte. (Az. 1 BvR 3309/13)
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist zwar vom Grundgesetz verbürgt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch von 2008 sieht dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, also innerhalb von Familien und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben.
Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden im Gesetz nicht genannt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden. Diese Gesetzeslücke wollte die Klägerin in Karlsruhe schließen lassen und scheiterte damit nun.
Die Frau geht davon aus, dass ein in Nordrhein-Westfalen regional bekannter Maler ihr Erzeuger ist. Ihn hatte ihre Mutter immer als den leiblichen Vater benannt. Der Mann hatte zudem die Hausgeburt des Mädchens 1950 beim Standesamt gemeldet und ihm Jahre später bei einem Zusammentreffen auch einige Zeilen in dessen Poesiealbum geschrieben. Die Vaterschaft erkannte er aber nie an.
Die alleinerziehende Mutter hatte dann einen ehemaligen Straftäter geheiratet, der einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" zufolge zum Haustyrannen wurde. Er missbrauchte demnach das Mädchen und prügelte und würgte die Mutter – bis der Gewalttäter in einem Akt der Nothilfe von ihrem Sohn erstochen wurde.
Seit 62 Jahren Suche nach dem Vater
Für dieses schwere Schicksal macht die Klägerin den mutmaßlichen leiblichen Vater moralisch mitverantwortlich und wollte nun geklärt wissen, dass er ihr leiblicher Vater ist. Ihre Mutter hatte das schon 1954 in einem Verfahren auf "Feststellung der blutsmäßigen Abstammung" versucht und war nach Einholung eines Blutgruppengutachtens vor Gericht gescheitert.
2009 lehnte dann ein Amtsgericht den Antrag der Tochter ab, den mutmaßlichen Vater zur Abgabe einer DNA-Probe zu zwingen. Karlsruhe bestätigte nun diese Entscheidung im Ergebnis.
Die Staatssekretärin des Bundesjustizministeriums, Stefanie Hubig, verwies nach der Entscheidung auf eine "Arbeitsgruppe Abstammung" in ihrem Haus, die sich bis Mitte 2017 mit den "schwierigen Abwägungsfragen" befassen soll. Dabei solle auch überlegt werden, wie – als Folge der Möglichkeiten moderner Reproduktionsmedizin – der Gesetzgeber mit Fällen "multipler Elternschaft" umgehen wolle. Zwischenergebnisse sollten nicht veröffentlicht werden, so Hubig.
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Paul Kreierhoff, kündigte an, die Entscheidung sorgfältig zu prüfen und dann zu entscheiden, ob seine Mandantin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen will. Kreierhoff wertete die Entscheidung als "schweren Rückschlag"; seine Mandantin müsse weiter in Unkenntnis darüber leben, wer ihr biologischer Vater sei.
Quelle : welt.de
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