Der Loop ist frei

  31 Mai 2016    Gelesen: 334
Der Loop ist frei
Kunstfreiheit vor Urheberrecht: Das Verfassungsgericht hat richtig entschieden. Sampling ist längst zu einer eigenen Kunstform geworden.
Stellen Sie sich einfach mal vor, dieser Text müsste ohne den Buchstaben e auskommen, weil die Erbengemeinschaft eines gewissen Herrn Gutenberg aus Mainz die Urheberrechte für diesen Buchstaben geltend gemacht hat. Schwer vorstellbar, nicht wahr, vor allem schwer lesbar. Die seit Jaaahren andauernde Auseinandersetzung zwischen der Düsseldorfer Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham hat eine vergleichbare Dimension. Im Kern geht es den Streithähnen um ein zweisekündiges tsch-tsch-tsch-tschöö, das der Produzent für Sabrina Setlurs Song Nur mir auf Endlosschleife gestellt hatte, 1997 war das.

Der Vergleich mit Gutenberg hinkt? Nun ja. Natürlich hat er den Buchstaben e nicht erfunden, er hatte nur eine ziemlich gute Idee, wie man ihn vervielfältigen kann. Aber haben nicht Kraftwerk selbst den Klangschnipsel dem Fahrgeräusch des damals Europa pfeilschnell durchflitzenden Schnellzugs Trans Europ Express entlehnt? Entrissen? Geklaut? Trans Europa Express hieß ja auch das Album, auf dem das von Pelham beliehene Stück Metall auf Metall enthalten ist. Kraftwerk hatten damals die ziemlich gute Idee, solchen Klang mit knackigem Elektropop zusammenzuschweißen. Das war 1977.

Seit nun bald 15 Jahren streiten die beiden Parteien vor Gericht – weil Pelham nicht gefragt hat und für den Loop ("fortlaufend wiederholte Rhythmusfigur" heißt das im Gerichtsjargon) auch nicht bezahlen mochte. Und weil Kraftwerk sich deshalb beklaut fühlen. Landesgericht, Oberlandesgericht und zuletzt Bundesgerichtshof hatten sich mit der Thematik ausführlich und mehrfach befasst. Zuletzt hatte der BGH 2008 entschieden, dass selbst die Nutzung "kleinster Tonfetzen" die Urheberrechte von Kraftwerk verletze, und 2012 klargestellt, dass Pelham die Schnipsel ja hätte nachspielen können. Derzeit darf das Stück deshalb nicht verbreitet werden.

Im Kern drehte sich die vorletzte Schleife vor Gericht damit um die absurde Frage, wem das Sampling als Kulturpraxis überhaupt zusteht. Mit der Feststellung, dass ein erfahrener Produzent wie Moses Pelham künstlerisch und technisch durchaus in der Lage gewesen sei, die Sequenz zu reproduzieren, begab sich das Gericht natürlich auf extrem dünnes Eis. Nur Amateure dürfen Lieder zerschnipseln und die Fetzen neu verleimen?

Und ob Kraftwerk damit hätten leben können, sei dahingestellt. Afrika Bambaataa jedenfalls, einer jener Pioniere von HipHop und Sampling, hatte 1982 tatsächlich Teile von Kraftwerk-Songs nachgespielt und seinen Hit Planet Rock daraus gebastelt. Kraftwerk hätten ihn damals ordentlich zur Kasse gebeten, heißt es. Das zeigt, dass es in dem Streit auch zu keinem Zeitpunkt wirklich um die Freiheit der Kunst oder den Diebstahl geistigen Eigentums ging – sondern vor allem um die Frage, ob die Zweit- und Dritt- und Viertverwertung eines Songs noch ein paar Dollar in die Kasse zu spielen vermag.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden und der Verfassungsbeschwerde von Moses Pelham stattgegeben. Die Richter befanden, dass die im Grundgesetz zugestandene künstlerische Freiheit höher zu bewerten sei als ein geringfügiger Eingriff in die Verwertungsrechte eines anderen Künstlers. Gut so. Damit geht der Fall zurück an den BGH, der vor dem Hintergrund der Maßgabe des BVerfG nun zu einem neuen Urteil kommen muss.

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