Die Verfassungshüter hoben damit Urteile von niedrigeren Instanzen auf, die Fußballfans wegen Beleidigung verurteilt hatten. Einer der Kläger hatte auf der Hose im Gesäßbereich die gut lesbaren Buchstaben ACAB getragen und war auf dem Weg aus einem Fußballstadion an Bereitschaftspolizisten vorbeigelaufen.
Im zweiten Fall hatte der Kläger gemeinsam mit anderen die Buchstaben aus einem Transparent gelöst und während eines Fußballspiels im Stadion hochgehalten. Beide Fälle müssen nun noch einmal verhandelt werden (Az. 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14).
Gewerkschaft der Polizei kritisiert Entscheidung scharf
Die Verfassungshüter wiesen nun daraufhin, dass die Äußerung zunächst eine nur "allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck" bringe und insoweit noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Eine Beleidigung liege erst vor, wenn die Parole "personalisiert" an eine überschaubare und abgegrenzte Gruppe von Polizisten gerichtet sei.
Das Gericht bekräftigte damit erneut seine Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung. In seinem "Alle Soldaten sind Mörder"-Urteil von 1995 hatte Karlsruhe entschieden, dass sich die herabsetzende Äußerung auf alle Soldaten der Welt beziehe und deshalb nicht geeignet sei, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisierte die Entscheidung scharf und bezeichnete sie als "Schlag ins Gesicht" von Polizisten. Angesichts der wachsenden Gewalt gegen Polizeibeamte sei der Beschluss "das falsche Signal an die falschen Leute", sagte der GdP-Vorsitzende Oliver Malchow. Zwar bleibe diese Beleidigung strafbar, wenn sie gegenüber einem engen abgrenzbaren Personenkreis gezeigt oder geäußert werde, das sei "für die schädliche Signalwirkung der Entscheidung" aber unbedeutend.
Quelle : spiegel.de
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