Fußballvereine können Geld von Krawallmachern zurückholen

  23 September 2016    Gelesen: 550
Fußballvereine können Geld von Krawallmachern zurückholen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können sich die Vereine das Geld für die Strafen bei den Böllerwerfern und Krawallmachern zurückholen. Ein Verein macht den Anfang – Fanorganisationen protestieren.
Böllerwerfer und andere Krawallmacher im Stadion haften für Geldstrafen, die Fußballvereine wegen ihres Fehlverhaltens zahlen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Die Karlsruher Richter hatten zu klären, ob es zwischen den Verstößen gegen die Stadionordnung und den Verbandsstrafen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen rechtlichen Zusammenhang gibt - was sie bejahen. Damit haben die Klubs von höchster Instanz grünes Licht, um sich das Geld für die Strafen bei den Tätern zurückzuholen.

Geklagt hatte der 1. FC Köln. Der Verein musste 50.000 Euro Strafe zahlen und weitere 30.000 Euro in Gewalt-Prävention stecken, nachdem ein Anhänger im Februar 2014 bei einem Zweitliga-Heimspiel einen Knallkörper gezündet hatte. Der Böller verletzte sieben Zuschauer auf dem Unterrang. Der FC will von dem Werfer 30.000 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Köln, das dies zunächst abgelehnt hatte, muss den Fall nun abermals verhandeln und entscheiden. (Az. VII ZR 14/16)

Der 1. FC Köln begrüßte das Urteil
Die Kölner Richter waren der Ansicht gewesen, dass der Mann zwar gegen Stadionpflichten verstoßen habe. Mit der Strafe sanktioniere der DFB aber Versäumnisse des Vereins, zum Beispiel dass an den Eingängen nicht ausreichend kontrolliert worden sei. Diese Auffassung ist für den BGH nicht haltbar. Jeder Zuschauer habe die Pflicht, das Spiel nicht zu stören, heißt es in dem Urteil. Verstößt jemand gegen diese Pflicht, muss er demnach für alle verursachten Schäden haften - Geldstrafen gegen den Verein eingeschlossen. Denn die Störung sei ja genau der Anlass dafür.

Der 1. FC Köln begrüßte das Urteil. Die Entscheidung schaffe „dringend benötigte Rechtssicherheit“, sagte Thomas Schönig, Vorstandsbeauftragter für Fankultur und Sicherheit. Der Verein hofft vor allem auf die abschreckende Wirkung der hohen Summen. „Wir wollen ja jetzt nicht Tausende von Prozessen führen, sondern wir wollen lustige, pralle, bunte Fußballspiele haben“, betonte Schönig.

Dem Klub geht es seinen Worten zufolge auch um die Kosten härterer Sanktionen wie etwa eines Zuschauerausschlusses. „Dann reden wir über Millionen, die man geltend zu machen hat.“ Hauptproblem sei allerdings, dass die Täter oft gar nicht ermittelt werden könnten. DFB-Vizepräsident Rainer Koch bezeichnete das Urteil als einen „beachtlichen Erfolg“ für den 1. FC Köln. Die Entscheidung sei generell eine wichtige Grundlage für mehr Sicherheit in den Stadien. „Potentiellen Tätern werden die gravierenden Konsequenzen ihres Handelns für das eigene Portemonnaie deutlich vor Augen geführt“, sagte der Jurist.

Kritik am BGH gab es von der Fan-Seite. „Das Urteil ist für uns eine große Enttäuschung und natürlich sehr bitter“, sagte der Sprecher des Zusammenschlusses „Unsere Kurve“, Jochen Grotepaß. Man habe nach der Entscheidung deutlichen Gesprächsbedarf mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL).

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Der Zusammenschluss kritisierte vor allem, dass zwischen den Strafen keine Unterschiede gemacht werden. „Wenn Leib und Leben zu Schaden kommen, müssen Täter ermittelt und bestraft werden“, sagte Rainer Vollmer, ein weiterer Sprecher der Organisation. Ob dies für kontrolliert angezündete Pyrotechnik auch gilt, sei für ihn zu hinterfragen. Er schloss einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht nicht aus.

Den Täter von Köln hatten Umstehende festgehalten, nachdem er in der zweiten Halbzeit der Partie gegen den SC Paderborn 07 den Böller vom Oberrang geworfen hatte. Zwei Stunden nach dem Vorfall hatte er 1,94 Promille Alkohol und Cannabis-Spuren im Blut. Auch deshalb muss nun noch einmal verhandelt werden, ob und wie viel er tatsächlich zahlen muss. Denn das OLG hatte keine Feststellungen zur Schuldfähigkeit und auch nicht zur Höhe des angerichteten Schadens getroffen.


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