Geklagt hatten ein Vater und eine Mutter aus Basel. Ihnen waren Bußgelder auferlegt worden, weil sie sich geweigert hatten, ihre Töchter zum gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen zu schicken. Die Straßburger Richter sahen in dem Bußgeldbescheid keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Sie argumentierten, die Schule spiele eine besondere Rolle bei der sozialen Integration, insbesondere von Kindern ausländischer Herkunft. Die Kläger kommen ursprünglich aus der Türkei, sie haben mittlerweile aber auch die Schweizer Staatsbürgerschaft.
In Deutschland gab es ein entsprechendes Urteil bereits. In dem Grundsatzurteil entschied das Bundesverfassungsgericht 2013, dass muslimischen Schülerinnen die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmunterricht grundsätzlich zugemutet werden könne. Geklagt hatte eine Schülerin aus Frankfurt. Die Eltern des Mädchens mit marokkanischen Wurzeln hatten die Befreiung der damals Elfjährigen vom Schwimmunterricht beantragt. Auch hier lautete die Begründung, muslimische Bekleidungsvorschriften und andere religiöse Gründe untersagten die Teilnahme.
Die Begründung ließen die Richter nicht gelten. Leicht bekleidete Männer seien hierzulande im Sommer überall zu sehen und der Anblick beeinträchtige das Mädchen somit nur "geringfügig" in ihrer Glaubensfreiheit. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag überwiege.
Quelle: n-tv.de
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