EuGH bestätigt Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen

  17 November 2015    Gelesen: 453
EuGH bestätigt Mindestlohnvorgabe bei öffentlichen Aufträgen
Die öffentliche Hand darf die Vergabe von Aufträgen grundsätzlich davon abhängig machen, dass Bieter einen Mindestlohn bezahlen. Bieter, die dies ablehnen, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied. Das Urteil bezieht sich auf einen Fall von 2013, als es für Postdienstleistungen noch keinen verbindlichen Mindestlohn gab. Damit scheiterte die Klage des Unternehmens RegioPost. (AZ. C-115/14)
Die Stadt Landau in Rheinland-Pfalz hatte damals unter Verweis auf ein Landesgesetz die Vergabe von Postdienstleistungen davon abhängig gemacht, dass sich private Bieter verpflichten, einen Mindestlohn von 8,70 Euro zu zahlen. RegioPost war dazu nicht bereit und zog wegen des Ausschlusses aus dem Bieterverfahren vor Gericht.

Die Mindestlohnvorgabe des Stadt verstößt dem Urteil zufolge nicht gegen EU-Recht, weil sich die Verpflichtung auf die Auftragsausführung beziehe und "soziale Aspekte betrifft": Auch wenn der Mindestlohn geeignet sei, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, "kann er grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein" urteilte der Gerichtshof.

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