Laut BGH ist die Telekom als Zugangsanbieter erst in der Pflicht, wenn die betroffenen Rechte-Inhaber ernstlich und mit zumutbaren Mitteln versucht haben, die Identität der Webseiteninhaber oder Hostprovider im Ausland zu ermitteln. Dazu müssten sie Detekteien einschalten oder sich an dortige Behörden wenden. Scheiterten diese Ermittlungen, seien hiesige Zugangsprovider zum Sperren verpflichtet. Tonga hat allerdings bislang jede Auskunft über die Identität von Webseitenbetreibern verweigert.
Zu einer Sperrung sind die Zugangsprovider laut BGH selbst dann verpflichtet, wenn auf den Seiten auch einige rechtmäßige Inhalte vorhanden sind. Dahinter könnten sich die Betreiber der illegalen Seiten künftig nicht mehr verstecken, sagte der Vorsitzende Wolfgang Büscher. Dass die Betreiber der Seiten nach einer Sperre leicht eine andere ins Netz stellen, ändere nichts an der Sperrpflicht, weil damit der Zugang zu illegalen Inhalten "zumindest erschwert" werde, sagte Büscher.
Die Unterhaltungsindustrie in Deutschland geht mit der von ihr gegründeten Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) gegen das illegale Herunterladen von Musik und Filmen vor. Sie spricht mit Blick auf solche Seiten von einem "parasitären Geschäftsmodell digitaler Hehler".
Einer der größten in dieser Branche war der Deutsche Kim Schmitz, der sich in Kim Dotcom umbenannte. Er soll nach Berechnungen von US-Behörden mit der Seite Megaupload über 150 Millionen Euro Gewinn gemacht haben. Seinen Fall stufte das FBI als größten Fall von Urheberrechtsverletzung in der US-Geschichte ein.
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