Betroffen sind die Eltern eines Schülers, der die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg, Schleswig-Holstein, besucht. Im Rahmen des Erdkunde-Unterrichts sah der Lehrplan den „Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee" vor. Im Juni 2018 wurde ein solcher dann in den 5. und 6. Schulstunden in einer nahegelegenen Moschee festgelegt. Draufhin teilten die Eltern der Schule mit, sie würden der Teilnahme ihres Kindes an dem Moscheebesuch nicht zustimmen – aus weltanschaulichen Gründen. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am Tag des Ausflugs nicht zur Schule, rekapituliert juris den Sachverhalt.
Das vorinstanzliche Amtsgericht hatte gegen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs, wogegen diese Rechtsbeschwerde einlegen wollten. Diese wurde nunmehr durch das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig nicht zugelassen:
Würde gegen die Betroffenen – wie im vorliegenden Fall – eine Buße von je unter 100 Euro festgesetzt, so sei Rechtsbeschwerde nur dann möglich, wenn die Nachprüfung des Urteils zur sogenannten „Fortbildung des Rechts“ wichtig sei. Die Fragen müßten entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Verfahrens sei es nämlich nicht, eine rechtlich richtige Entscheidung herzustellen. An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehle es hier, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil.
Die strittige Entscheidung basiere darauf, dass die Eltern sowohl die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten sowie und insbesondere auch den Schulbesuch in den vier Schulstunden davor. Bereits dieser Umstand rechtfertige die Verurteilung zu den moderaten Geldbußen. Die rechtlichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs seien nur hypothetischer Natur und hätten keine Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes, befand das OLG Anfang April.
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