Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge, entschied das höchste deutsche Gericht in einem heute veröffentlichten Beschluss. So habe sich die Klägerin etwa nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass auch das Grundgesetz das sogenannte generische Maskulinum verwende. Damit genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den prozessualen Anforderungen.
Die Klage der Frau war im März 2018 vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Der BGH hatte damals entschieden, Frauen würden nicht diskriminiert, wenn sie auf Formularen wie denen der Sparkassen zum Beispiel als „Kunde“ angesprochen werden. Die Kundin hatte dagegen geklagt, dass in den Formularen nur die männliche, aber nicht auch weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet werden.
deutschlandfunk
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