Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

  26 November 2020    Gelesen: 357
Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

Drei Jemeniten hatten gefordert, dass Deutschland Aktionen auf der US-Militärbasis in Ramstein stärker überwachen müsse, um mögliche Verstöße gegen das Völkerrecht aufzudecken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun ab.

Drei Männer aus dem Jemen sind mit einer Klage gegen die Bundesrepublik wegen der US-Drohneneinsätze in ihrem Heimatland gescheitert. Die Kläger wollten erreichen, dass Deutschland die bewaffneten Drohnenflüge der Amerikaner unterbindet, bei denen die Armeebasis Ramstein in Rheinland-Pfalz eine wichtige Rolle spielt. Die Jemeniten hatten 2012 bei einem Angriff zwei Angehörige verloren – nach ihrer Darstellung unschuldige Zivilisten.

Die Männer wandten sich an deutsche Gerichte, weil in der Ramstein Air Base Datenströme für das US-Drohnenprogramm zusammenlaufen. Wegen der Erdkrümmung wird die Satellitenrelaisstation auf dem US-Stützpunkt bei Angriffen genutzt, um Daten aus den USA an die Drohnen zu schicken.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Forderungen der Jemeniten am Mittwoch jedoch zurück. Es änderte ein anderslautendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster ab.

Bundesverwaltungsgericht kassiert vorheriges Urteil
Vor dem OVG hatten die Kläger in dem politisch brisanten Fall noch einen Teilerfolg erzielt. Das OVG hatte entschieden, dass die Bundesrepublik aktiver als bisher werden müsse. Es sei zu wenig, auf die amerikanische Zusicherung zu vertrauen, dass die Aktivitäten im Ramstein im Einklang mit geltendem Recht abliefen. Die Bundesrepublik, argumentierten die Oberverwaltungsrichter, müsse nachforschen, ob die Drohneneinsätze gegen Völkerrecht verstoßen. Das Verteidigungsministerium legte Revision gegen dieses Urteil ein.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass es für Ausländer im Ausland prinzipiell eine grundrechtliche Schutzpflicht Deutschlands geben könne. Dafür gebe es aber Voraussetzungen. Zum einen müssten völkerrechtswidrige Handlungen konkret zu erwarten sein. Zum anderen müsse es dabei einen engen Bezug zum deutschen Staatsgebiet geben. Es reiche nicht aus, dass Ramstein technisch für das US-Drohnenprogramm bedeutsam sei. Vielmehr müssten konkrete Entscheidungen auf deutschem Boden stattfinden.

Kläger könnten noch vor EGMR ziehen
Anders als das OVG kamen die Bundesrichter auch nicht zu der Einschätzung, dass die Bundesregierung bisher im Austausch mit den Amerikanern zu wenig unternommen habe. Es gebe regelmäßige Konsultationen, die den diplomatischen Gepflogenheiten entsprächen. Die Bundesregierung könne nicht verpflichtet werden, ihre Rechtsauffassung zu veröffentlichen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Die Jemeniten wurden bei der Klage von der Menschenrechtsorganisation ECCHR und Reprieve unterstützt. Den Klägern bleibe nun noch der Weg ans Bundesverfassungsgericht und eventuell auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

spiegel


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