Nach Angaben des Außenministeriums werden die Länder gemäß dem International Freedom of Religion Act von 1998 in zwei Kategorien eingeteilt: "besonderes Anliegen" und "besondere Überwachung", berichtet AzVision.az.
Es sei darauf hingewiesen, dass in der Erklärung der BDAK in dem von der Kommission veröffentlichten Bericht von 2020 erneut auf die Empfehlung verwiesen wurde, Aserbaidschan zusammen mit einer Reihe von Ländern in die Liste der "besonderen Beobachter" aufzunehmen, indem Ungerechtigkeiten begangen wurden. Auf Empfehlung des US-Außenministers wurde Aserbaidschan in diesem Jahr jedoch nicht in die Liste der "besonderen Anliegen" oder "besonderen Überwachungsmaßnahmen" aufgenommen.
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