Kurzarbeitern drohen Steuernachforderungen

  11 März 2021    Gelesen: 447
Kurzarbeitern drohen Steuernachforderungen

Auf Beschäftigte in Kurzarbeit können Nachforderungen des Finanzamts zukommen. Die Bundesregierung rechnet mit Einnahmen aus dem sogenannten Progressionsvorbehalt von 1,6 Milliarden Euro.

Arbeitnehmern in Kurzarbeit könnten Steuernachforderungen drohen, obwohl das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist. Wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion der Linken im Bundestag mitteilte, nimmt der Fiskus für das Steuerjahr 2020 1,6 Milliarden Euro durch den sogenannten Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld ein. Diese Regelung bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für den regulären Lohn und sonstige Einkünfte der Beschäftigten erhöht.

Kurzarbeit dürfte auch an diesem Freitag bei einem gemeinsamen Auftritt von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) und dem Vorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, mit im Zentrum stehen. Beide wollen eine arbeitsmarktpolitische Bilanz nach einem Jahr Pandemie ziehen. Nach Einschätzung Scheeles sichert die Kurzarbeit in großem Umfang Beschäftigung und verhindert Arbeitslosigkeit.

Zwischen dem 1. und dem 24. Februar waren bei der Bundesagentur Kurzarbeitsanzeigen für 500.000 Personen eingegangen. Im Dezember wurde für 2,39 Millionen Menschen Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Höchststand war im April vergangenen Jahres mit knapp sechs Millionen Menschen erreicht worden.

Im vergangenen Jahr war monatelang darüber diskutiert worden, ob der sogenannte Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 ausgesetzt werden soll. Dass dies nicht geschah, wurde in der Koalition mit der Gerechtigkeit anderen Arbeitnehmern gegenüber begründet.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht automatisch zur Steuernachzahlung führt. Das hänge etwa von der Steuerklasse, den Lohnsteuerabzügen vor der Coronapandemie oder etwaigen anderen Einkünften ab. »Wird fast ausschließlich steuerfreies, dem Progressionsvorbehalt unterliegendes Kurzarbeitergeld erhalten, ergibt sich keine festzusetzende Steuer.«

spiegel


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