Gemäß dem Gesetz wurden folgende Änderungen am Strafvollzugsgesetz vorgenommen:
- In Artikel 69 Absatz 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gespräche“ durch die Wörter „Gespräche oder Videokonferenzen“ ersetzt.
- Artikel 81.1 wird um folgenden zweiten Satz ergänzt:
„In Fällen, in denen Treffen während der Zeiten des Antiepidemieregimes, des Hygiene- und des Quarantäneregimes begrenzt sind, werden auf Antrag des Verurteilten kurzfristige Treffen durch Telefongespräche oder Videokonferenzen ersetzt.“
Tags: