Ohne Schein vom Vermieter dürfen Sie künftig nicht mehr umziehen

  21 Oktober 2015    Gelesen: 650
Ohne Schein vom Vermieter dürfen Sie künftig nicht mehr umziehen
Ab November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern einen Schein aushändigen. Wer dagegen verstößt, dem drohen hohe Bußgelder. Was auf dem Schein stehen muss und welche Stolperfallen Mieter und Vermieter im Auge behalten sollten
Nach zehn Jahren kehrt sie wieder zurück: die einst als zu bürokratisch verworfene Vermieterbescheinigung. Ab 1. November 2015 müssen Vermieter oder mit der Vermietung beauftragte Verwalter ihren Mietern schriftlich oder elektronisch binnen zwei Wochen den Ein- und Auszug bescheinigen.

Innerhalb dieser Frist müssen sich die Mieter beim Bezug einer Wohnung beim Einwohnermeldeamt an- oder ummelden. Eine Abmeldepflicht besteht beim Auszug, wenn sie keine neue Wohnung in Deutschland beziehen.

Hohe Strafen drohen

Beim Termin mit dem Einwohnermeldeamt müssen die Mieter die entsprechende Bescheinigung des Vermieters vorlegen. Damit will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern.

Versäumt der Mieter die Meldefrist sowie der Vermieter das Ausstellen der Bestätigung, droht beiden jeweils ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Bietet ein Vermieter Scheinadressen an, riskiert er sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Was kaum ein Mieter weiß...

Die neue Vermieterbescheinigung bedeutet neuen Aufwand für beide Seiten. Dabei bietet ohnehin kaum ein Vertragsgegenstand so viel Anlass zum Streit wie die Mietwohnung. Der simple Grund: Was dem einen gehört, nutzt der andere – und mit der Vermietung darf der Eigentümer nicht mehr tun und lassen, was er will. Denn bei der Wohnung darf der Mieter mitreden.

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