Kopftuch bleibt im öffentlichen Dienst verboten

  03 November 2015    Gelesen: 608
Kopftuch bleibt im öffentlichen Dienst verboten
Im März hat das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung zum Tragen des Kopftuches im Berufsleben gefällt. In Berlin darf dieses im öffentlichen Dienst allerdings weiterhin nicht getragen werden. Sechs Monate hat man dort das umstrittene Neutralitätsgesetz geprüft und entschieden: Es bleibt.
Berliner Lehrerinnen an öffentlichen Schulen haben, ebenso wie etwa Richterinnen und Polizistinnen, auch weiterhin das Nachsehen, wenn sie aus Glaubensgründen ein Kopftuch tragen möchten. Gut neun Monate nach dem Paukenschlag-Urteil aus Karlsruhe fühlt man sich diesem in Berlin noch immer nicht verpflichtet. Das Kopftuch bleibt für sie verboten.

Vor wenigen Tagen erklärte der Berliner Innensenator Frank Henkel (CDU) in einer Pressemitteilung:

Berlin sieht keine Veranlassung, das sogenannte Neutralitätsgesetz zu verändern. Eine entsprechende Entscheidung von Innen- und Sportsenator Frank Henkel hat der Senat heute zustimmend zur Kenntnis genommen.“

„Wir haben den Beschluss intensiv geprüft. Eine Änderung des Berliner Neutralitätsgesetzes halten wir derzeit nicht für zwingend erforderlich“, so Henkel weiter. „Deshalb sehen wir von einer Gesetzesänderung ab.“ Die bisherige Regelung habe sich in der Praxis bewährt. Sie sei ein Gewinn für das Zusammenleben in einer vielfältigen Metropole wie Berlin. „Ich halte es für politisch erstrebenswert und juristisch vertretbar, an dieser Regelung festzuhalten“, sagt Henkel.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2015, veröffentlicht am 13. März 2015, hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) in zwei Einzelfällen zum nordrhein-westfälischen Schulgesetz unter anderem entschieden, dass ein gesetzliches Verbot äußerer religiöser Bekundungen zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) unterschiedslos gelten muss.

Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine «hinreichend konkrete Gefahr» für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Die Richter korrigierten damit ihr sogenanntes Kopftuchurteil von 2003. Damals hatten sie den Ländern vorsorgliche Verbote erlaubt, berichtet die dpa.

Die Verfassungsrichter sahen in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Damit sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt.

Hintergrund waren zwei Verfassungsbeschwerden muslimischer Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen (NRW), die sich gegen gerichtlich bestätigte arbeitsrechtliche Konsequenzen richteten. Das Urteil hat jedoch nur unmittelbare Auswirkungen für das Land NRW.

Berlin hat im Unterschied zum Land Nordrhein-Westfalen eine differenzierende Regelung, die Ausnahmen im Lehrerbereich zulässt“, heißt es nun aus Berlin.

Nach dem sog. ersten Kopftuch-Urteil (BVerfG, Urteil v. 24.09.2003) wurde in Berlin das sog. Neutralitätsgesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. Nr. 4 vom 08.02.2005, S. 92) erlassen. Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ behandelt – anders als das Schulgesetz NRW – alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos. Es untersagt nämlich in bestimmten Bereichen (z. B. Polizei, öffentliche Schulen und Rechtspflege) das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole aufgrund der abstrakten Gefährdung der staatlichen Neutralität bzw. des Schulfriedens.

Durchgesetzt hat sich in diesem Sommer eine junge Frau aus Berlin: Die angehende Juristin muslimischen Glaubens darf in der Berliner Verwaltung trotz Kopftuch eine Ausbildungsstation absolvieren. Dies hat im Juni das Bezirksamt des Stadtteils Neukölln entschieden. Ihr wurde allerdings gemäß den gesetzlichen Vorgaben untersagt, «hoheitliche Aufgaben mit Außenwirkung» im Rechtsamt zu übernehmen.

Nach dem Neutralitätsgesetz dürfen Berliner Beamte im Dienst keine sichtbaren religiösen Symbole oder Kleidungsstücke tragen. Während der Ausbildung können aber Ausnahmen gemacht werden

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