Das gilt jedoch nur, wenn der Anbau des Balkons auch wirklich den Wert der Wohnung steigern würde. Ist dies aus baulichen oder rechtlichen Gründen gar nicht möglich, wird der fehlende Balkon nicht als wohnwertmindernd berücksichtigt. Das entschieden die Richter des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 175/15), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 20/2015) berichtet.
Im konkreten Fall wollte ein Vermieter die Bruttokaltmiete um 53 Euro pro Monat erhöhen - auf insgesamt 734,89 Euro. Nach Auffassung des Mieters überstieg die Forderung die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Mieter argumentierte, dass der Wert der Wohnung geringer sei, da sie keinen Balkon hat. Der Vermieter klagte im Rahmen seines Mieterhöhungsverlangens dagegen. Beim Amtsgericht hatte er zunächst keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren bekam er jedoch Recht.
Der Mieter wurde von den Richtern des Landgerichtes Berlin zur Zustimmung verurteilt. Die geforderte Mieterhöhung war nach Auffassung der Richter berechtigt. Das Fehlen eines Balkons berücksichtigten sie nicht als wohnwertmindernd. Zumal in diesem Fall der Bau eines Balkons eher den Wert der Immobilie vermindern würde: Der Innenhof hat nur eine Größe von elf mal sieben Metern, folglich würde der Anbau den übrigen Nachbarn Licht nehmen. Außerdem würde die kurze Entfernung zu den anderen Wohnungen zu einer starken Einsehbarkeit führen.
Grundsätzlich darf bei einem Balkon für die Wohnungsmiete in der Regel nur ein Viertel seiner Fläche berechnet werden. Die früher übliche Anrechnung des halben Balkons als Wohnfläche entspricht nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand und ist nur in Ausnahmefällen rechtmäßig, wie in einem anderen Urteil das Amtsgericht Flensburg klargestellt.
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