EuGH soll Zulässigkeit von Veröffentlichung geheimer Akten prüfen

  01 Juni 2017    Gelesen: 814
EuGH soll Zulässigkeit von Veröffentlichung geheimer Akten prüfen
Die Klage der Bundesrepublik gegen die Funke-Mediengruppe wegen Veröffentlichung geheimer Afghanistan-Papiere geht vor den Europäischen Gerichtshof.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe überwies den Fall am Donnerstag an die Luxemburger Richter. Der EuGH muss nun entscheiden, ob die vollständige Veröffentlichung geheimer militärischer Lageberichte das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland verletzt oder ob die Presse- und Informationsfreiheit die Veröffentlichung rechtfertigen kann. Von der Entscheidung könnten zahlreiche Leak-Veröffentlichungen betroffen sein. Erfahrungsgemäß vergehen eineinhalb Jahre bis zu einer Entscheidung des EuGH.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Veröffentlichungen in der Online-Ausgabe der "Westdeutschen Allgemeinen" (WAZ), die zur Funke-Mediengruppe gehört. Die Bundesregierung verfasst wöchentliche Berichte zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, auch in Afghanistan. Ausgewählte Parlamentsabgeordnete, Referate des Bundesverteidigungsministeriums und verschiedene Behörden erhalten die Dokumente, die als "vertraulich – nur für den Dienstgebrauch" eingestuft sind. Daneben gibt es eine gekürzte Fassung für die Öffentlichkeit. Die WAZ forderte 2012 die vertraulichen Lageberichte an, erhielt jedoch eine Absage. Dann gelangten die sogenannten Afghanistan-Papiere aus den Jahren 2005 bis 2012 auf unbekanntem Wege doch an die Presse und wurden unkommentiert und vollständig veröffentlicht.

Die Bundesrepublik beschritt einen ungewöhnlichen Klageweg. Wegen Verletzung des Urheberrechts verlangte sie Unterlassung, denn sie habe die Dokumente selbst verfasst. Eine vollständige unkommentierte Veröffentlichung sei nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der BGH legte den Fall nun dem EuGH vor, weil das Urheberrecht durch verschiedene Richtlinien harmonisiert wurde. Es müsse geklärt werden, ob die in der EU-Charta niedergelegten Grundrechte auf Informations- und Pressefreiheit schwerer wögen als der Schutz von Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik.

Weiter muss der EuGH klären, ob die EU-Richtlinie zum Urheberrechtsschutz abschließend sei oder den Mitgliedsstaaten noch Spielräume für nationale Regelungen blieben. Fehle es an Gestaltungsspielräumen der Mitglieder, sei der Fall ausschließlich nach europäischem Recht zu beurteilen und nicht nach dem deutschen Grundgesetz, erklärte der Vorsitzende Richter am BGH, Wolfgang Büscher.

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