In Deutschland ist es bislang üblich, lediglich Überstunden zu erfassen. Das hält der Europäische Gerichtshof in Luxemburg für nicht ausreichend. Vielmehr müssten Arbeitgeber „ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten und geltende Arbeitnehmerrechte eingehalten würden, erklärte der EuGH und verwies auf die entsprechenden EU-Richtlinien und die EU-Grundrechtecharta.
Auch Außendienst oder Heimarbeit müssen erfasst werden
Als Konsequenz aus dem Urteil müsste in Zukunft auch erfasst werden, wie viel Arbeitszeit im Außendienst oder in Heimarbeit geleistet wird. Dies könnte zum Beispiel über Apps oder durch elektronische Systeme am Laptop geschehen. Auch wenn abends von zuhause aus dienstlich telefoniert oder eine E-Mail geschrieben wird, gilt das als Arbeitszeit und müsste registriert werden.
Geklagt hatte eine Gewerkschaft aus Spanien. Konkret ging es um die Arbeitserfassung in einem dortigen Unternehmen der Deutschen Bank. Das nun gefällte Urteil betrifft aber ganz Europa. Alle EU-Staaten müssten die systematische Arbeitszeiterfassung durchsetzen, entschied das oberste Gericht in Luxemburg.
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