Wer darf sich mit Pfefferspray verteidigen?

  08 Februar 2016    Gelesen: 860
Wer darf sich mit Pfefferspray verteidigen?
Wer das Bedürfnis verspürt sein persönliches Sicherheitsempfinden durch den Kauf von Reizgas oder Pfefferspay zu erhöhen, kann dies legal tun. Ein tatsächlicher Einsatz der Abwehrspays kann hingegen eine Menge juristischen Ärger mit sich bringen .
Nicht erst seit den massiven sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht hat die gefühlte Bedrohungslage in Deutschland zugenommen. Da mag es nahe liegen, die eigene Sicherheit zu erhöhen: in Form von Selbstverteidigungsmitteln etwa. Zwar möchte manch einer gar zu größeren und tödlichen Kalibern greifen, doch begnügen sich viele gezwungenermaßen mit freiverkäuflichen Produkten wie Pfefferspray und Reizgas. Deren Absatz hat sich im vergangenen Jahr fast verdoppelt. Ersteres wird aus einem Chilistrauch gewonnen und ist organischen Ursprungs und eigentlich zur Tierabwehr gedacht, während Letzteres auf chemischen Komponenten aufgebaut ist.

Und auch wenn es legal ist, die Produkte zu erwerben und zur eigenen Beruhigung mit sich zu führen (bei anzumeldenden Versammlungen ist dies nicht erlaubt). Im Ernstfall kann deren Einsatz problematisch sein. So benötigt der Besitzer im konkreten Fall die nötige Ruhe und Kenntnis, die Sprays richtig anzuwenden. Misslingt dies, kann der versuchte Einsatz der Abwehrstoffe eine Situation auch verschärfen und zudem das zur Selbstverteidigung gedachten Produkt gegen einen selbst gerichtet werden.

Doch selbst wenn mittels Reizgas und Pfefferspray die Abwehr eines Angreifers gelingen sollte, kann dies für den Nutzer der Abwehrstoffe juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Beispielsweise in der einer Anzeige und Verurteilung wegen Körperverletzung. Denn die Sprays können neben Verletzungen der Augen und Schleimhäute auch insbesondere bei Asthmatikern zu Komplikationen führen. So verwundert es nicht, dass die Polizei ungeachtet des subjektiven Bedrohungsgefühls vor einer persönlichen Bewaffnung jedweder Art abrät.

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, sich gegen einen Angreifer zur Wehr zur setzen und sich in Notwehr zu verteidigen. Aber es muss dazu das relativ mildeste Mittel gewählt werden. Und dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine sexuelle Nötigung oder ein Angriff auf die körperliche Integrität rechtfertigt den Einsatz der Abwehrstoffe zwar grundsätzlich, dennoch muss die Abwehrmaßnahme verhältnismäßig sein. Hierbei ist zu beachten, wie gefährlich der Angriff tatsächlich ist und welche entsprechenden Verteidigungsmaßnahmen dem Opfer zur Verfügung stehen. Grundsätzlich gilt: Je gefährlicher ein Angriff ist, umso heftigere Abwehrmaßnahmen sind erlaubt. Wer allerdings meint, einen unerwünschten Flirtversuch allzu drastisch mit Pfefferspray oder Reizgas zu unterbinden, muss auch mit einer Anklage rechnen.

Im konkreten Fall hat dann ein Richter darüber zu entscheiden, ob der Einsatz der Abwehrmaßnahme angemessen war und tatsächlich eine Notwehrsituation vorlag. Denn nicht zuletzt gilt dann: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Tags:


Newsticker