Der 2015 eingeführte Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich, urteilte das Verfassungsgericht.
Der Paragraf hatte die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt. Damit drohen bislang etwa Ärzten Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Angehörige oder andere Nahestehende von Patienten bleiben dagegen straffrei. Schwerkranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine hatten die Verfassungsbeschwerde eingereicht.
deutschlandfunk
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