Das Bundesverfassungsgericht wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer früheren Referendarin gegen die Vorschriften in Hessen zurück, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei bestimmten Tätigkeiten untersagten. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rahmen dieser Ausbildung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist demnach aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. (Az. 2 BvR 1333/17)
Diese Pflicht stelle zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Klägerin dar, erklärte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. Dieser sei aber gerechtfertigt. Die Verfassungsrichter verwiesen dazu darauf, dass der Glaubensfreiheit der muslimischen Rechtsreferendarin die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der negativen Religionsfreiheit Dritter gegenüberstünden. Keiner der kollidierenden Positionen komme in der Abwägung ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Klägerin das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.
Die klagende Deutschmarokkanerin war Rechtsreferendarin in Hessen und wandte sich unter anderem dagegen, dass sie bei Verhandlungen nicht mit Kopftuch auf der Richterbank sitzen durfte. Die Vorschriften sehen vor, dass sich Referendare gegenüber Bürgern religiös neutral verhalten müssen. Sie wurde deshalb darauf hingewiesen, dass sie mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staats wahrgenommen werden könnte. Dagegen legte sie im Jahr 2017 Verfassungsbeschwerde ein. Im Juli 2017 wurde bereits ihre Eilklage in Karlsruhe abgewiesen.
Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Sie dürfen demnach grundsätzlich auch an staatlichen Schulen ein Kopftuch tragen.
AFP.com
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