Im BFH-Verfahren bekam ein Außendienstmitarbeiter von seinem Chef einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Den Nutzungsvorteil versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regelung. Zusätzlich war vereinbart, dass er die Benzinkosten selbst trägt. Vom Finanzamt verlangte der Außendienstler, diese Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm Recht und ließ den Werbungskostenabzug zu. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.
Nun müssen die BFH-Richter (Az.: VI R 2/15) entscheiden, ob Nutzer eines Dienstwagens selbst bezahlte Benzinrechnungen absetzen dürfen. «Lässt der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug zu, gibt es womöglich Geld zurück», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es kann sich also lohnen, neuere Tankquittungen aufzubewahren und alte mit der Steuererklärung einzureichen. Streicht das Finanzamt die Tankaufwendungen, sollten Steuerzahler Einspruch einlegen und auf das genannte BFH-Verfahren verweisen. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zur Gerichtsentscheidung offen, erklärt Klocke das Prozedere. Gegebenenfalls reduziert sich die Steuerlast dann später doch noch.
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