Reaktion des Außenministeriums auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Ramil Safarov

  26 Mai 2020    Gelesen: 795
  Reaktion des Außenministeriums auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Ramil Safarov

Leyla Abdullayeva, Leiterin des Pressedienstes des Außenministeriums, beantwortete Fragen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Mai "Makuchyan und Minasyan gegen Aserbaidschan und Ungarn".

Azvision.az präsentiert das Interview von Leyla Abdullayeva:

- Was können Sie zu der bekannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK) sagen?

- Wir haben die entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK) gelesen. Um eine spezifische Stellungnahme zu der Entscheidung abzugeben, ist es natürlich wichtig, sie auf der Ebene von Rechtsexperten zu untersuchen. Die Beobachtungen zur Entscheidung können jedoch geteilt werden.

Zunächst sollte berücksichtigt werden, dass die feindliche Politik der armenischen nationalistischen Führer gegen das aserbaidschanische Volk und die aggressive Politik Armeniens gegen Aserbaidschan die Wurzel des Schmerzes und Leidens sind, mit dem unsere Region heute sowohl auf der Ebene der Nationen als auch des Einzelnen konfrontiert ist. Es ist bekannt, dass das Besatzungsarmenien durch die Verzerrung der Grundursachen des armenisch-aserbaidschanischen Berg-Karabach-Konflikts versucht, die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft von der anhaltenden illegalen Besetzung aserbaidschanischer Gebiete und der ethnischen Säuberung der Zivilbevölkerung abzulenken. Die EMRK-Entscheidung vom 16. Juni 2015 "Chiragovs und andere gegen Armenien" legt jedoch die Verantwortung Armeniens für die Besetzung der aserbaidschanischen Gebiete fest.

Wenn Armenien die Menschenrechte und Freiheiten wirklich so sehr schätzt, wie es den Europäischen Gerichtshof beansprucht und respektiert, muss dieses Land die 30-jährige Besetzung aserbaidschanischer Gebiete und die Verletzung der Rechte von mehr als einer Million unserer Landsleute sofort beenden. Bis die Umsetzung der EMRK-Entscheidung zum Fall Chigarov im Jahr 2015 sichergestellt ist, hat der offizielle Eriwan kein moralisches Recht, Forderungen an unser Land in Bezug auf den Europäischen Gerichtshof zu stellen.

- Was können Sie zu den Hauptfolgen der Gerichtsentscheidung sagen?

- Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Absicht Armeniens, den Europäischen Gerichtshof als Instrument für die Abstrichkampagne gegen Aserbaidschan zu verwenden, und seine Versuche, diese Institution zu politisieren und in die Propagandakampagne einzubeziehen, zurückgewiesen werden müssen.

In Bezug auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Gerichtshofs kann gesagt werden, dass der Gerichtshof die Hauptabsicht Armeniens tatsächlich nicht erfüllt hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert daher nicht die Aufhebung des Begnadigungsdekrets, das der Hauptgegenstand des Rechtsstreits ist, oder die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die betroffene Person. Andererseits wurde die Behauptung einer wesentlichen Verletzung des Rechts auf Leben zurückgewiesen.

- Bedeutet dies, dass die aserbaidschanische Regierung, wie in der Entscheidung angegeben, diesbezüglich keine internationale rechtliche Verantwortung tragen kann?

- Ja, der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung festgestellt, dass der wesentliche Aspekt von Artikel 2 der Europäischen Konvention (Recht auf Leben) von der aserbaidschanischen Regierung nicht verletzt wurde. Das heißt, nach Schlussfolgerung des Europäischen Gerichtshofs handelte Ramil Safarov während der Begehung von Rechtsakten individuell und vertrat nicht die Regierung Aserbaidschans. Daher kann die aserbaidschanische Regierung keine völkerrechtliche Verantwortung für diese Maßnahmen tragen.

Gleichzeitig musste berücksichtigen, dass Ramil Safarov, ein Offizier der aserbaidschanischen Streitkräfte, im August 1993 in der von den armenischen Streitkräften besetzten Region Jabrayil in Aserbaidschan geboren, seine nahen Verwandten im Krieg verloren hatte und dass er als Teenager die Schmerzen und Leiden des Lebens eines Binnenvertriebenen erlebt hatte.

- In Bezug auf die Begnadigung von Ramil Safarov nach seiner Auslieferung an Aserbaidschan wurde sie in der Entscheidung des Gerichtshofs nicht als Grundlage für die Strafverfolgung gemäß den Standards des Völkerrechts akzeptiert.

- Begnadigung ist ein Fall, der in der Weltpraxis verwendet wird, und gemäß der Verfassung der Republik Aserbaidschan hat das Staatsoberhaupt die Befugnis, zu entschuldigen.

Ich möchte noch einmal betonen, dass die Wurzel aller Probleme in der armenischen Aggressionspolitik gegen Aserbaidschan und den ungelösten Folgen dieser Politik liegt. Die einzige Möglichkeit, die Feindseligkeit zwischen den beiden Völkern zu beenden, besteht darin, die Folgen des Konflikts zu beseitigen, dh die Besatzungsmächte aus den international anerkannten Gebieten Aserbaidschans zu rufen und die Grundrechte von Hunderttausenden von Menschen zu gewährleisten, die aus diesen Gebieten vertrieben wurden.

Es wäre gut, wenn der Europäische Gerichtshof die Angriffspolitik Armeniens gegen Aserbaidschan und die Pressemitteilung von Ramil Safarov zu der Entscheidung zur Kenntnis nehmen würde, dass er das Opfer dieser Angriffspolitik war.

 


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