Bei diesen so genannten Cum/Cum-Geschäften wird ein Aktienpaket kurz vor der Auszahlung der Dividende an einen anderen Investor nur vorübergehend verkauft oder verliehen. Der Erwerber muss nun zwar auf die Dividende Steuern bezahlen, zugleich macht er beim Fiskus aber einen Verlust in Höhe der Leihgebühr geltend. Im Ergebnis kommt es dadurch bei ihm zu fast keiner Steuerbelastung. Trotzdem kann er sich die bei der Auszahlung der Dividende vom Unternehmen einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Die Steuerersparnis teilen sich dann die beiden Partner in dem Deal.
Um einen Anspruch auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer zu haben, muss der Erwerber die Aktien künftig 45 Tage vor und nach dem Dividendenstichtag im Besitz haben. Außerdem muss er ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko an dem Aktienpaket tragen. Cum/Cum-Geschäfte sind eine Variante der seit 2012 nicht mehr möglichen Cum/Ex-Geschäfte, bei denen sich Käufer und Verkäufer die Kapitalertragsteuer auf die Dividende mehrfach vom Fiskus haben zurückerstatten lassen. Gegen Dutzende Banken und Fonds laufen deshalb Ermittlungen.
Weiter offen bleibt die Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf kleiner Firmenbeteiligungen. Die Bundesländer fordern eine Steuerpflicht für Gewinne aus "Streubesitz"-Beteiligungen. Damit werden frei handelbare Anteile bezeichnet, die nicht von Großinvestoren gehalten werden. Politiker der Union lehnen eine solche Steuerpflicht bisher ab.
Bei Aktienfonds erwerben Anleger Anteile an einem Investmentfonds und keine Unternehmensanteile direkt. Vielmehr erwirbt der Fonds einen Mix aus Aktien. Die Dividenden fließen an den Fonds und gehen in den Wert ein. Die Besteuerung ist sehr komplex. Für große Publikumsfonds etwa, die jedem Anleger offen stehen, gibt es bis zu 33 Regeln. Dies sei ein "Einfallstor für Steuergestaltung", hieß es.
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