Bei einem Alkoholmissbrauch der eigenen Mutter während der Schwangerschaft haben Kinder nur unter speziellen Umständen Anspruch auf Entschädigung. Der Alkoholkonsum muss dafür vorsätzlich auf die Tötung des ungeborenen Kindes abzielen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Donnerstag hervor. Die Kasseler Richter wiesen die Klage einer 2005 geborenen Jugendlichen ab. Sie ist von Geburt an schwerbehindert.
Ursache für die Behinderung war laut den Vorinstanzen der Alkoholkonsum der Mutter. Die Jugendliche forderte eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz für Kriminalitätsopfer. Das Land Sachsen-Anhalt hatte das abgelehnt, Alkoholmissbrauch stelle kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. (Az. B 9 V 3/18 R)
"Tätlicher Angriff auf das Kind"
"Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann auch einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind darstellen", sagte dagegen die Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht. Dieser stehe unter Strafe. Im vorliegenden Fall sei der Vorsatz zum Abbruch einer Schwangerschaft aber nicht erkennbar.
Laut dem Bundessozialgericht war es die erste höchstrichterliche Entscheidung dieser Art. Nach Angaben des Verbands FASD Deutschland, der Betroffene vertritt, werden bundesweit jährlich etwa 10.000 Kinder mit Schäden durch Alkohol, der sogenannten fetalen Alkoholspektrumstörung, geboren.
spiegel
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