Zu Recht, urteilte des Kammergericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Grundsätzlich sei die nachgeholte Unterschrift zwar nicht das Problem, solange das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergebe und dies drei anwesende Zeugen schriftlich bestätigen. Im konkreten Fall war das Nottestament dennoch unwirksam. Der Grund: Der Gesundheitszustand der Frau sei zwar schlecht gewesen, aber sie schwebte beim Verfassen nicht in unmittelbarer Todesgefahr. Die Zeugen hatten in der Niederschrift auch nicht eine dahingehende Besorgnis geäußert. Die Frau verstarb knapp vier Wochen später. Nach Ansicht der Richter sei somit genug Zeit gewesen, ein ordentliches Testament zu errichten.
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