Nach Angaben des Pressedienstes der Generalstaatsanwaltschaft, wurde ein Strafverfahren gemäß Artikel 100.2 (aggressive Kriegsführung), 29, 120.2.1 (versuchter Mord durch eine kriminelle Vereinigung), 29, 120.2.4 (versuchter Mord mit besonderer Grausamkeit oder allgemeiner Gefahr), 29, 120.2.12 (versuchter Mord mit der Absicht, nationalen, rassistischen, religiösen Hass oder Feindschaft anzuregen), 186.3 (vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, insbesondere mit umfangreichem Schaden) und Artikel 279.3 (Schaffung bewaffneter Gruppen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind) des Strafgesetzbuchs der Republik Aserbaidschan eingeleitet, und die Generalstaatsanwaltschaft wurde beauftragt, Ermittlungen einzuleiten.
Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungsmaßnahmen durch, um die Liste der Opfer und beschädigten zivilen Infrastruktureinrichtungen zu klären.
Die Generalstaatsanwaltschaft gibt an, dass im Namen des Beschusses militärischer Ziele durch armenische Streitkräfte schweres Artilleriefeuer auf zivile Gebiete und Siedlungen fernab der Kampfzone abgefeuert wurde. Die kriminelle militärpolitische Führung Armeniens und das sogenannte Regime in der besetzten Region Karabach sind direkt für die Begehung von Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich.
Detaillierte Informationen werden der Öffentlichkeit in naher Zukunft zur Verfügung gestellt.
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