Die Entscheidung bedeutet, dass Facebook zunächst weiterhin verlangen darf, dass sich Nutzer unter ihrem richtigen Namen, dem sogenannten Klarnamen, anmelden. Sie ist allerdings nicht rechtskräftig. Hamburgs Datenschützer Johannes Caspar kann dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einreichen. Es handelt sich auch nur um eine Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren folgt später.
Bei dem Fall geht es um die Sperrung des Facebook-Kontos einer Nutzerin aus Hamburg. Sie will dieses nur unter Pseudonym führen und ist von dem sozialen Netzwerk deshalb gemäß seiner eigenen Richtlinien gesperrt worden.
Die Nutzerin sowie Datenschützer Caspar berufen sich auf das in Deutschland geltende Telemediengesetz, das ein Recht zur anonymen Nutzung von Diensten auch unter Pseudonym vorsieht. Caspar hatte deshalb im Juli 2015 eine Anordnung gegen die irische Facebook-Tochter erlassen und sie aufgefordert, der Nutzerin die Möglichkeit zu geben.
Facebooks Pseudonym-Verbot war nach Unternehmensangaben schon wiederholt Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen, auch in Deutschland. Schon 2013 war Schleswig-Holsteins Datenschützer vor dem Schleswiger Oberverwaltungsgericht abschließend mit dem Versuch gescheitert, Facebook dabei zur Beachtung des Telemediengesetzes zu zwingen. Auch damals urteilten die Richter, dass für die Facebook-Niederlassung in Irland nur irisches Recht bindend sei und die deutsche Facebook-Zentrale nur Werbegeschäfte mache.
Über die Geltung der unterschiedlichen nationalen Datenschutzgesetze im Rahmen global angebotener Dienste von Internetgiganten wie Facebook gibt es seit langem immer wieder scharfe Auseinandersetzungen. Auf EU-Ebene wird derzeit eine einheitliche europäische Datenschutzgrundverordnung erarbeitet, die das Schutzniveau vereinheitlichen soll. Sie soll demnächst abschließend beraten werden und könnte ab 2018 geltendes Recht werden.
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