Die Pflicht ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse.
Keine Rückwirkung auf 2015
Die Registrierkassenpflicht gilt jedoch frühestens ab dem 1. Mai dieses Jahres. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Registrierkassenpflicht aus den Umsätzen des Jahres 2015 ergibt. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gibt es nicht.
Für René Tritscher, Geschäftsführer der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sei die Entscheidung des unabhängigen Höchstgerichtes natürlich zu respektieren, obwohl er die Entscheidung für bedauerlich halte. Aktuell sei von Lieferengpässen in Sachen Registrierkassensysteme zu hören, sowohl was die Anschaffung als auch die Implementierung betrifft, so Tritscher. Daher bestehe aus Sicht der WKÖ mehr denn je die Problematik, dass Registrierkassen zum vorgeschrieben Zeitpunkt tatsächlich nicht bei allen dazu verpflichteten Unternehmen zum Einsatz kommen können.
Unternehmer riefen Höchstgericht an
Mehrere Unternehmer hatten beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraphen 131 b Bundesabgabenordnung (BAO) beantragt, weil sie den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig halten.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, wovon mindestens 7500 Euro in bar kassiert werden, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden und den Kunden für jeden Kauf einen Beleg zu geben, den diese bis das Geschäft aufbewahren müssen.
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