Winterreifenpflicht im April?

  26 April 2016    Gelesen: 543
Winterreifenpflicht im April?
Der Winter ist kurzzeitig zurück und sorgt für glatte Straßen. Autofahrer sollten wachsam sein. Wer mit Sommerreifen fährt, hat schlechte Karten - oder?
n einigen Regionen Deutschlands ist der Winter zurück auf Kurzbesuch. Was, wenn Autofahrer bereits auf Sommerreifen gewechselt haben? Die Rechtslage ist klar: Bei einem Wintereinbruch darf man mit Sommerreifen nicht fahren.

"In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht". Das sagt Jost Henning Kärger, Rechtsexperte vom ADAC. Ansonsten riskieren die Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt. Diese Summe könne sich zudem erhöhen, wenn aufgrund des Verstoßes eine Behinderung, Gefährdung oder sogar eine Sachbeschädigung eintritt, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg.

Denn rein rechtlich gebe es keinen festgelegten Zeitraum im Jahr, in dem eine "Winterreifenpflicht" gilt. Es kommt allein auf die tatsächlichen Witterungsverhältnisse an, erklärt Mielchen. Nicht nur Bußgeld und Punkte drohen: "Es könnte bei einem Unfall zu einer Kürzung der Kaskoversicherungsleistungen kommen", weiß ADAC-Mann Kärger. Er rät Autofahrern, abzuwarten, bis die winterlichen Straßenverhältnisse wieder vorbei sind. Pendler, die bereits auf Sommerreifen fahren, sollten die Wetterprognosen berücksichtigen und sich im Zweifel frühzeitig alternative Transportmöglichkeiten suchen.

Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.

Diese kann sich zunächst aus der erhöhten Betriebsgefahr des Halters ergeben. Die Betriebsgefahr stellt diejenige Gefahr dar, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist. Wird diese durch besondere unfallursächliche Umstände erhöht, kann dies zu einer Mithaftung des Halters führen, auch wenn der Unfallgegner durch ein eigenes Verschulden den Unfall verursacht hat. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Trier (zfs 1987, 162) kommt es zu einer Mithaftung von 20 Prozent, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen auf Schnee bei einem Ausweichmanöver, das der Unfallverursacher zu vertreten hat, ins Schleudern gerät und dabei verunglückt.

Quelle: n-tv.de

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