Zwischen Ausgabe einer Staatsanleihe und Aufkauf durch die EZB muss eine ausreichend lange Frist liegen, um die Ausgabebedingungen nicht zu verfälschen.
Es dürfen nur Anleihen von Staaten gekauft werden, die sich noch am Markt finanzieren können.
Hintergrund des Urteils ist der umstrittenen Kurs der EZB in der Euro-Schuldenkrise. Am 6. September 2012, auf dem Höhepunkt der Krise, hatte EZB-Präsident Mario Draghi angekündigt, notfalls unter bestimmten Bedingungen unbegrenzt Staatsanleihen von Krisenstaaten zu kaufen.
Tatsächlich war das Anleihenkaufprogramm nie zum Einsatz gekommen - allein die Ankündigung beruhigte die Märkte. Bis heute ist allerdings ungeklärt, ob die EZB dieses Versprechen überhaupt geben durfte.
Karlsruhe übernimmt Auflagen des EuGH
In Deutschland hatte schon die bloße Ankündigung heftige Kritik ausgelöst. Vor dem Bundesverfassungsgericht klagten unter anderen die Linkspartei im Bundestag, der CSU-Politiker Peter Gauweiler und das Bündnis "Mehr Demokratie" mit der ehemaligen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD). Sie hielten das Anleihenkrogramm für eine unzulässige Wirtschaftspolitik der EZB.
Auf die Verfassungsklagen hin hatten die Karlsruher Richter Anfang 2014 deutlich gemacht, dass auch sie den Beschluss für rechtswidrig halten. Die Notenbank greife in die Zuständigkeit der EU-Staaten ein und finanziere verbotenerweise Staatshaushalte mit.
Vor ihrem endgültigen Urteil hatten die Verfassungsrichter den Fall noch an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben. Dieser hatte keine europarechtlichen Bedenken gegen das Anleihenkaufprogramm.
Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht dieser Sicht angeschlossen - und dabei auch die Bedingungen übernommen, die der EuGH für Anleihenkaufprogramme dieser Art formuliert hatte.
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