Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsgericht lehnt zwei Eilanträge ab

  15 Juli 2016    Gelesen: 321
Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsgericht lehnt zwei Eilanträge ab
Gegner der Vorratsdatenspeicherung kämpfen für einen sofortigen Stopp des Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun aber gegen sie, die Strafverfolgung habe Vorrang.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Einer davon ist der Eilantrag der FDP, den unter anderem Parteivize Wolfgang Kubicki und die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger eingereicht hatten.

Mit der systematischen Speicherung von Telefon- und Internetdaten allein sei noch kein so schwerwiegender Nachteil verbunden, dass das Gesetz außer Kraft gesetzt werden müsse, heißt es in dem Beschluss.

Es ist das zweite Mal, dass das Bundesverfassungsgericht ein Aussetzen der Vorratsdatenspeicherung bis zur endgültigen Entscheidung ablehnt. Der erste Kammerbeschluss stammt vom 26. Januar 2016. Damals ging es um den Eilantrag eines einzelnen Bürgers, der ohne weitere Begründung abgelehnt worden war.

Das Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz schreibt vor, dass Telekommunikationsunternehmen Telefon- und Internetverbindungsdaten ihrer Kunden zehn Wochen lang speichern, damit Ermittler bei der Bekämpfung von Terror und schweren Verbrechen darauf zugreifen können. Danach müssen sie wieder gelöscht werden.

Gespeichert werden Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Zeitpunkt und Dauer der Anrufe sowie IP-Adressen von Computern. E-Mails sind ausgenommen, ebenso die Inhalte der Kommunikation. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen. Standortdaten bei Handy-Gesprächen sollen vier Wochen gespeichert werden, Daten zum E-Mail-Verkehr nicht.

Strafverfolgung wiegt schwerer

Der Datenabruf sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Nachteile, die den Betroffenen dadurch drohten, seien daher weniger gewichtig als die Nachteile für die Strafverfolgung, sollte das Gesetz außer Kraft gesetzt werden.

Das gelte auch, wenn Berufsgeheimnisträger betroffen seien. Geklagt hatte auch eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei, gemeinsam mit mehreren Abgeordneten, einem Medien- und Journalistenverband sowie einem Arzt.

Den Verfassungshütern zufolge kann die umfassende Speicherung sensibler Daten bei Bürgern zwar zu einem "erheblichen Einschüchterungseffekt" führen. Die Beeinträchtigungen ihrer Freiheit und Privatheit setze aber erst mit dem Datenabruf und nicht schon mit der Datenspeicherung ein.

Demgegenüber habe das öffentliche Interesse an der Verfolgung schwerer Straftaten ein "derartiges Gewicht", dass die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung durch eine einstweilige Anordnung nicht geboten sei, heißt es in den Beschlüssen.

Mit den Eilanträgen wollten die Kläger erreichen, dass die Speicherpflicht der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden ausgesetzt wird. Über den Erfolg dieser Beschwerden sagt die Ablehnung der Eilanträge noch nichts aus. Das Gericht prüft in dem noch nicht terminierten Hauptsacheverfahren gegebenenfalls, ob das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung die Vorgaben der Europäischen Grundrechtecharta erfüllt.


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