Das gilt zum Beispiel für eine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 9 R 695/16): Ein 1951 geborener Mann beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Anschließend bezog er zwei Jahre Arbeitslosengeld. Im Juli 2014 beantragte er die von der Bundesregierung eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 1. September 2014. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre vorlägen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dagegen klagte der Mann.
Das Urteil: Das Landessozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, sei nachvollziehbar. Aus der "Rente mit 63" solle keine "Rente mit 61" zu Lasten der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von Härtefällen könnten Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien. Das war hier aber nicht der Fall.
Tags: