Demnach hat es entsprechende Vorfälle in Berliner Arbeitsagenturen gegeben. Personen, die mit den Vorgängen vertraut sind, gehen aber davon aus, dass dies auch in anderen Regionen in Deutschland passiert.
Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit bestätigte: „Es gibt solche Fälle.“ Offizielle Erhebungen lägen dazu aber nicht vor. „Wir führen keine Auswertung oder Statistik zu diesem Thema, daher liegen uns keine Informationen vor.“ Dem Vernehmen nach bemühen sich Bundesagentur und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit darum, sich einen Überblick zu verschaffen.
Der Datenschutz verhindert die Weitergabe der Infos
Generell gilt: Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit pro Jahr, ohne dass die Bezüge gesenkt werden. Ein solcher Urlaub wird im Regelfall genehmigt. Eine Pflicht, den Urlaubsort gegenüber dem Staat anzugeben, besteht bislang nicht.
Ein Leistungsempfänger müsse „die Ortsabwesenheit mitteilen, die voraussichtliche Dauer, nicht aber, wohin es genau geht“, erklärte die Bundesagentur. „Es gibt auch keine gesetzliche Grundlage, diese Informationen von ihm einzufordern.“
Sollte ein Betreuer im Jobcenter im Laufe eines Gesprächs durch gezielte Nachfrage von einer Reise etwa nach Syrien erfahren, „dürfte er diese Information aufgrund des Datenschutzes nicht weitergeben, auch nicht an andere Behörden wie zum Beispiel die Ausländerbehörde“, so eine Sprecherin der Bundesagentur.
Urlaub kann Indiz sein, dass keine Verfolgung vorliegt
Die „Welt am Sonntag“ erfuhr allerdings, dass das BAMF bereits im Juni Arbeitsagenturen in der Hauptstadt schriftlich aufforderte, Reisen von Asylberechtigten in Heimatländer der zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
Das Bundesinnenministerium weist auf europäische Regeln hin, wonach Reisen in den sogenannten Verfolgerstaat nach einer Einzelfallprüfung zur Aberkennung des Schutzstatus führen können.
Ein Sprecher machte dabei aber klar, dass es für einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Einzelfällen auch nachvollziehbare Gründe wie etwa die schwere Erkrankung eines Angehörigen geben kann. „Handelt es sich jedoch um Reisen zu Urlaubszwecken, kann dies ein Indiz dafür sein, dass bei dem Flüchtling keine Furcht vor Verfolgung vorliegt.“
„Es verschlägt einem fast die Sprache“
Der Obmann der Unionsfraktion im Innenausschuss des Bundestages, Armin Schuster (CDU), sagte: „Wenn das stimmt, verschlägt es einem fast die Sprache.“ Ein Recht auf Asyl sei für solche Flüchtlinge seiner Meinung nach kaum noch vorstellbar, da die vorgebrachten Schutzgründe oftmals nicht stichhaltig sein könnten.
„Das muss Konsequenzen für den Aufenthalt nach sich ziehen“, erklärte Schuster. Er könne sich nur ganz wenige Fälle vorstellen, in denen eine solche kurzzeitige Rückkehr gestattet werden könne. „Dafür wäre es aber zwingend erforderlich, dass wir die Flüchtlinge künftig generell verpflichten, eine solche Reise zu beantragen und vom BAMF genehmigen zu lassen“, sagte Schuster.
Quelle : welt.de
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