Es gehe um die Nutzung eines gefälschten Passes, sagte ein Sprecher des Amtsgerichts. Demnach hatte die zuständige Berliner Generalstaatsanwaltschaft das Karlsruher Amtsgericht eingeschaltet, weil sich der Festgenommene am Donnerstagabend wegen der Vorführung beim BGH in der Stadt befand. Inzwischen sei er wieder nach Berlin gebracht worden, wo er nun in Untersuchungshaft sitze.
Die Ermittler werfen ihm vor, von der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) die Erlaubnis gehabt zu haben, „zeitnah einen Anschlag auf Menschen in Deutschland zu planen“. Laut Bundesanwaltschaft hatte er Kontakt zu einem IS-Mitglied in Syrien, das für Operationen der Vereinigung im Ausland zuständig sein soll.
Die Bundesanwaltschaft hatte den Mann durch die Berliner Polizei festnehmen lassen. Sobald der Generalbundesanwalt ermittelt, sind bestimmte Richter am BGH für die Entscheidungen im Verfahren zuständig. Der Haftbefehl zielte eigentlich darauf ab, den Mann wegen seiner mutmaßlichen IS-Mitgliedschaft festzuhalten.
Ein Verdächtiger darf nur dann in U-Haft genommen werden, wenn es einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund gibt. Dabei geht es meistens um Fluchtgefahr. Außerdem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Laut Amtsgericht hat der zuständige Richter dies bejaht.
Der Verteidiger des Verdächtigten, Jonathan Burmeister, sagte, er habe bereits Haftprüfung beantragt. Er nannte die U-Haft rechtswidrig und die Haftgründe vorgeschoben. Sein Mandant habe die Urkundenfälschung bereits gestanden. Er sei „in Wirklichkeit natürlich wegen der anderen Vorwürfe in Haft“, sagte er. Die Prüfung müsse nun binnen 14 Tagen erfolgen, „eigentlich unverzüglich“.
Ein Sprecher der Bundesanwaltschaft teilte auf Anfrage mit, Ausgangspunkt der Ermittlungen seien Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gewesen. Die Ermittlungen hätten weitere Indizien ergeben, „insbesondere aus der Auswertung von Speichermedien“. Die „Gesamtschau dieser Erkenntnisse“ habe seine Behörde zur Beantragung des Haftbefehls veranlasst. Der BGH-Richter habe die Aufnahme von Ermittlungen für gerechtfertigt gehalten. Die Informationen und Indizien hätten ihm aber „im konkreten Fall nicht für einen dringenden Tatverdacht“ ausgereicht.
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