Entschädigung für Telekom-Kunden?

  29 November 2016    Gelesen: 292
Entschädigung für Telekom-Kunden?
Fast eine Million Telekom-Router liegen brach. Kunden haben keinen Zugang zum Internet - tagelang. Da tröstet es wenig, dass der wohl für den Ausfall verantwortliche Hacker-Angriff dilettantisch war. Abgesehen davon: Können Nutzer auf Schadenersatz hoffen?
Noch ist die Deutsche Telekom darum bemüht, die mutmaßlich durch einen weltweiten Hacker-Angriff verursachte Störung bei ihren Routern nachhaltig zu beheben. Und auch wenn die meisten der insgesamt rund 900.000 Geräte wieder funktionieren, stellt sich die Frage, ob von dem Ausfall betroffene Kunden einen Anspruch auf Schadenersatz beziehungsweise Entschädigung haben.

Die ernüchternde Antwort: nein, derzeit wohl eher nicht. Denn die Provider können und müssen nicht garantieren, dass ihre Netze uneingeschränkt verfügbar sind. Die entsprechenden Verträge werden juristisch als Dienstverträge eingestuft. Was bedeutet, dass der Internetprovider sich nur um einen Verbindungsaufbau und einen Datentransfer bemühen muss; er schuldet seinen Kunden aber keine ununterbrochene Verbindung. Nur wenn die Verbindungsstörung durch mangelnde Sorgfalt beziehungsweise Fahrlässigkeit zustande kommt, kann der Provider haftbar gemacht werden.

Zudem beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Telekom eine Klausel, in der eine Verfügbarkeit der Netzleistung von 97 Prozent im Jahresdurchschnitt zugesagt wird. Somit bleibt ein Ausfall des Anschlusses für 11 Tagen beziehungsweise 263 Stunden im Jahr ohne Konsequenzen für das Unternehmen.

Die Frage, inwieweit eine derartige Einschränkung nicht schon eine unangemessenen Benachteiligung des Kunden darstellt und die Klausel demnach unwirksam ist, wurde bisher noch nicht eindeutig gerichtlich geklärt.

Im konkreten Fall war die Schadsoftware nach Angaben der Telekom schlecht programmiert und hat nicht richtig funktioniert, insofern hielt sich der Schaden noch in Grenzen. Was wäre aber, wenn die nächste Attacke weniger dilettantisch erfolgt und die Ausfälle über die genannten 11 Tage hinaus andauern würden? Wäre dann ein Schadenersatz für betroffene Kunden fällig?

Ja, wohl eher. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausfall des Internets als Vermögensschaden anerkannt. Was bedeutet, dass Kunden zunächst auch keinen konkreten Schaden nachweisen müssen. Allerdings begrenzt das oberste deutsche Gericht den Schadensersatz auf die marktüblichen Kosten eines alternativen Providers, was derzeit in etwa 1 Euro pro Tag entsprechen würde. Ist beispielsweise Selbständigen oder auch Unternehmen durch einen Ausfall des Netzes ein konkreter und höherer Schaden entstanden, muss dieser auch explizit nachgewiesen werden. Und nicht zuletzt gilt dann: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Quelle: n-tv.de

Tags:


Newsticker