Bot empfahl, die Klagen der beiden Länder gegen die Umverteilung von Migranten aus Italien und Griechenland abzulehnen. Meistens folgen die Luxemburger Richter der Empfehlung ihres Gutachters. Ein Urteil dazu könnte ab September fallen.
Aus Sicht des Generalanwalts trage das Abkommen "wirksam und in verhältnismäßiger Weise" dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.
Mit dem Beschluss sollten Italien und Griechenland von den anderen EU-Mitgliedern dabei unterstützt werden, die Notlage durch den plötzlichen Zustrom von Flüchtlingen besser zu bewältigen. Der Beschluss sieht eine Umsiedlung von Flüchtlingen vor, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.
Die Regierungen in Budapest und Bratislava klagen gegen den Beschluss vom September 2015 zur Umverteilung von bis zu 120.000 Flüchtlingen. Sie waren damals ebenso wie Tschechien und Rumänien im Kreis der EU-Staaten überstimmt worden.
Gericht bestätigt Dublin-Verordnung
Die Richter in Luxemburg bestätigten zudem in einem Grundsatzurteil die geltenden EU-Asylregeln. Abweichungen davon waren demnach trotz der damaligen Ausnahmesituation in Ländern wie Kroatien nicht zulässig.
2015 und 2016 hatten sich über die Westbalkanroute Hunderttausende Menschen auf den Weg in die EU gemacht. Kroatien hatte wegen des Andrangs die Grenzen geöffnet und die Menschen in andere EU-Staaten durchreisen lassen. Vor dem EuGH ging es um zwei Fälle, in denen Menschen ihre Asylanträge danach in Österreich und Slowenien gestellt hatten.
Beide Länder sahen jedoch Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Denn nach der sogenannten Dublin-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig, in dem der Flüchtling zuerst europäischen Boden betritt (mehr zu der Dublin-Verordnung lesen Sie hier). Die Richter bestätigten diese Auffassung.
Wenn ein EU-Staat aus humanitären Gründen die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge. Der Grenzübertritt sei in solchen Umständen weiter als illegal zu werten.
Die Richter folgten damit nicht den Argumenten der EuGH-Generalanwältin, die unter den damaligen ungewöhnlichen Umständen ein Abweichen von den Dublin-Regeln für rechtens hielt.
Quelle : spiegel.de
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